Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 wurde die zusätzliche Betreuung in § 43b SGB XI überführt (zuvor § 87b SGB XI). Dadurch wird die zusätzliche Betreuung zu einem leistungsrechtlichen Anspruch der Versicherten.
Anspruch auf Soziale Betreuung hat jeder Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung. Das Angebot von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI ist seit 1. Januar 2017 für alle stationären Einrichtungen Pflicht.
Für diese Betreuungsleistung muss die vollstationäre Pflege zusätzliches Betreuungspersonal bereitstellen; finanziert werden die Betreuungskräfte bei gesetzlich Versicherten über die Pflegeversicherung, also von der Pflegekasse; Privatversicherte verauslagen den Betrag vor und können sich diesen bei ihrer Versicherung erstatten lassen.
Für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege gelten seit 1. Januar 2017 folgende monatliche Leistungsbeträge, die die Pflegeversicherung übernimmt:
PG 1: 125 EUR (Zuschuss der Pflegeversicherung)
PG 2: 770 EUR
PG 3: 1.262 EUR
PG 4: 1.775 EUR
PG 5: 2.005 EUR