N - Neue Begutachtungsrichtlinien

Neue Begutachtungsrichtlinien

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Zum 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert u. a. den Pflegebedürftigkeitsbegriff und führt neue Begutachtungsrichtlinien ab dem 1. Januar 2017 ein. Die drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade überführt.

Herzstück des PSG II ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, bei dem körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad einbezogen werden. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Durch sechs Begutachtungs-Module wird im Rahmen der neuen Begutachtungsrichtlinien (BRi) die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ermittelt und abhängig davon der Pflegegrad bestimmt.

 

Die sechs Begutachtungs-Module:

1.  Mobilität
Körperliche Beweglichkeit, z. B. selbstständiges Aufstehen am Morgen, eigenständige Wegbewältigung, z. B. ins Badezimmer, Fortbewegen im Wohnbereich

2.  Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verstehen und Reden, zeitliche und räumliche Orientierung, Verstehen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken, Gesprächsführung

3.  Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
U a. nächtliche Unruhe, Ängste oder Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen

4.  Selbstversorgung
Selbständiges Ankleiden und Waschen, eigenständiger Toilettengang, selbständige Nahrungsaufnahme

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Selbständige Einnahme von Medikamenten, Durchführung der Blutzuckermessung, Umgang mit Rollator oder Prothese, eigenständiger Arztbesuch

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Selbständige Gestaltung des Tagesablaufs, Kontaktaufnahme mit anderen Personen, Durchführung von Besuchen

 

Neu bei der Begutachtungsmethode ist vor allem, dass nicht wie bisher die Zeit gemessen wird, die zur Pflege der betreffenden Person benötigt wird. Stattdessen prüfen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Fähigkeiten vorliegen. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

 

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Siehe auch

  • <link pflegelexikon fragen-antworten-p pflegestaerkungsgesetz-fragen-antworten internal-link internal link in current>Pflegestärkungsgesetz
  • <link pflegelexikon fragen-antworten-p pflegebeduerftigkeit-fragen-antworten internal-link internal link in current>Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • <link pflegelexikon fragen-antworten-p p-pflegegrade internal-link internal link in current>Pflegegrade
  • Überleitung Pflegestufen in Pflegegrade

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