U - Überleitung Pflegestufen in Pflegegrade

Überleitung Pflegestufen in Pflegegrade

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Überleitung Pflegestufen in Pflegegrade

Zum 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert u. a. den Pflegebedürftigkeitsbegriff und führt neue Begutachtungsrichtlinien ab dem 1. Januar 2017 ein. Die drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade überführt.

Alle Pflegebedürftigen, die am 31. Dezember 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden automatisch in das neue System der Pflegegrade übergeleitet. Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz machen ab Pflegestufe 1 einen einfachen Stufensprung. Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz machen einen doppelten Stufensprung. Insofern wird es den neuen Pflegegrad 1 am 1. Januar 2017 nicht geben.

Rechtlich besteht ab dem 1. Januar 2017 die Möglichkeit, sich neu begutachten zu lassen und bei entsprechendem Hilfebedarf einen noch höheren Pflegegrad zu erhalten. Eine niedrigere Einstufung ist dabei nicht möglich.

Bei den Verfahren gilt der Bestandschutz. Alle bisherigen Empfänger von Leistungen erhalten diese weiterhin mindestens im gleichen oder höheren Umfang.

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5

Siehe auch

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