P - Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

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Zum 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert u. a. den Pflegebedürftigkeitsbegriff und führt neue Begutachtungsrichtlinien ab dem 1. Januar 2017 ein. Die drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade überführt.

Herzstück des PSG II ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, bei dem körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad einbezogen werden.

Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Vor allem Menschen mit Demenz profitieren von dem neuen Gesetz. Zum ersten Mal werden geistige und psychische Einschränkungen körperlichen Beeinträchtigungen bei der Begutachtung gleichgesetzt. Entscheidend bei der Begutachtung ist allein der Grad der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen, d. h. inwieweit sich die betreffende Person ohne fremde Hilfe selbst versorgen kann.

Mit dem Wirksamwerden des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 sollen die Individualität der Pflege, die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von Menschen mit Demenz gestärkt werden.

 

Siehe auch

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