V - Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

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Was versteht man unter Verhinderungspflege?

Zusätzlich zur Kurzzeitpflege steht pflegenden Angehörigen die Verhinderungspflege als Entlastungsangebot zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der zu Pflegende zuvor bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde.
Bei Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege in Höhe von maximal 1.612 Euro für 28 Tage je Kalenderjahr.
Die Verhinderungspflege kann mit dem Kurzzeitpflegezuschuss aufgestockt werden, wenn diese Summe noch nicht für Kurzzeitpflege im laufenden Jahr ausgegeben wurde. Damit sind maximal 42 Tage (sechs Wochen) Verhinderungspflege im Jahr möglich. Nutzen Sie unsere Standortkarte und fragen Sie in Ihrer Wunscheinrichtung nach einem Kurzzeit- oder Verhinderungspflegeplatz.